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Dienstag, 6. April 2021

Wohneigentum und Zivilstand

Je nach Zivilstand kommen unterschiedliche Wohneigentumsformen in Frage:

Für Ehepaare

Ehepaare, die gemeinsam Wohneigentum kaufen, wählen meistens das Miteigentum. Dabei sind Mann und Frau zu den jeweiligen Anteilen Eigentümer des Hauses – in der Praxis meist je zur Hälfte. Ihre Miteigentumsanteile werden im Grundbuch eingetragen, und sie können frei darüber verfügen. Sie sind gemeinsam verantwortlich für Unterhalt, Reparaturen, Bezahlung des Hypothekarzinses. Eine Alternative des gemeinschaftlichen Eigentums bildet die Gütergemeinschaft, die durch Ehevertrag vereinbart werden kann und Gesamteigentum begründet. Weitere Informationen zu den wirtschaftlichen Folgen der Ehe können Sie  auf der entsprechenden ch.ch-Seite nachlesen.

Für Konkubinatspaare

Das Gesetz schützt Konkubinatspartner nicht, wenn nach einer Trennung oder nach dem Tod einer Seite über die gemeinsame Wohnung entschieden werden muss. Detaillierte Regelungen im Konkubinatsvertrag sind nötig. Weitere Informationen zum Konkubinatsvertrag finden Sie auf der entsprechenden ch.ch-Seite.

Für Paare in eingetragener Partnerschaft

Gleichgeschlechtliche Paare, die ihre Partnerschaft haben eintragen lassen, geniessen einen ähnlichen Schutz wie Ehepaare. Ein Alleineigentümer kann nicht frei über die „Familienwohnung“ verfügen, sondern braucht die Zustimmung seines Partners. Mehr über die Auswirkungen der eingetragenen Partnerschaft können Sie  auf der entsprechenden ch.ch-Seite nachlesen. Quelle: www.ch.ch/de

 

 

 

 

 

 

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