Als Stockwerkeigentümer können Sie grundsätzlich selbst über den Verkaufszeitpunkt ihrer Wohnung bestimmen. Es ist jedoch möglich, dass im Begründungsakt, in einer späteren vertraglichen Vereinbarung oder im Stockwerkeigentümer-Reglement ein Vorkaufsrecht und/oder ein Einspracherecht festgehalten ist. Damit könnten sich die anderen Stockwerkeigentümer gegen den Verkauf wehren. Damit das Vorkaufs-/Einspracherecht zur Geltung kommt, muss es allerdings zwingend mindestens im Grundbuch stehen.
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