Zwischen dem Schweizer und dem deutschen Mietrecht gibt es einige Unterschiede, wie etwa die Schlichtungsinstitutionen, die Schlichtungsbehörden genannt werden. Vereinfach gesagt, klagen Deutsche eher, während Schweizer auf eine gütliche Einigung aus sind. Die kantonalen Schlichtungsbehörden erfüllen hierbei den Zweck, bei Uneinigkeiten zwischen Mietern und Vermietern zu vermitteln, um ein aufwändiges Rechtsverfahren zu vermeiden. Sie können aber auch für allgemeine Fragen zum Mietrecht kontaktiert werden.
Auch das Kündigungsrecht hält einige Besonderheiten parat. So müssen Vermieter schriftlich kündigen und hierbei ein kantonal genehmigtes Formular verwenden. Der Mieter hat dabei auch das Recht, den Grund der Kündigung – etwa Eigenbedarf – zu erfahren.
Kündigt ein Mieter, muss
ebenfalls fristgerecht und schriftlich, am besten per Anschreiben,
gekündigt werden. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate.
Allerdings müssen dabei meist auch Kündigungstermine beachtet werden.
Diese sind kantonal vorgegeben oder werden im Mietvertrag zwischen
Mieter und Vermieter vereinbart. Ein Mieter kann in der Regel viermal
pro Jahr an einem dieser Kündigungstermine mit einer Frist von drei
Monaten kündigen. Dadurch sind eine Kündigung und die Neuanmietung einer
anderen Immobilie deutlich unflexibler als in Deutschland. Anders als
in Deutschland haben Mieter jedoch ein Vorschlagsrecht für einen
Nachmieter. Dieser muss zahlungsfähig sein und den ursprünglichen
Mietvertrag unverändert übernehmen. Der Vermieter hat nach erfolgtem
Vorschlag 30 Tage Zeit, um die Solvenz des Nachmieters zu überprüfen. Quelle: ImmoWelt
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