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Dienstag, 23. Februar 2021

Schweizer Mietrecht

Zwischen dem Schweizer und dem deutschen Mietrecht  gibt es einige Unterschiede, wie etwa die Schlichtungsinstitutionen, die Schlichtungsbehörden genannt werden. Vereinfach gesagt, klagen Deutsche eher, während Schweizer auf eine gütliche Einigung aus sind. Die kantonalen Schlichtungsbehörden erfüllen hierbei den Zweck, bei Uneinigkeiten zwischen Mietern und Vermietern zu vermitteln, um ein aufwändiges Rechtsverfahren zu vermeiden. Sie können aber auch für allgemeine Fragen zum Mietrecht kontaktiert werden.

Auch das Kündigungsrecht hält einige Besonderheiten parat. So müssen Vermieter schriftlich kündigen und hierbei ein kantonal genehmigtes Formular verwenden. Der Mieter hat dabei auch das Recht, den Grund der Kündigung – etwa Eigenbedarf – zu erfahren.

Kündigt ein Mieter, muss ebenfalls fristgerecht und schriftlich, am besten per Anschreiben, gekündigt werden. In der Regel beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. Allerdings müssen dabei meist auch Kündigungstermine beachtet werden. Diese sind kantonal vorgegeben oder werden im Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter vereinbart. Ein Mieter kann in der Regel viermal pro Jahr an einem dieser Kündigungstermine mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Dadurch sind eine Kündigung und die Neuanmietung einer anderen Immobilie deutlich unflexibler als in Deutschland. Anders als in Deutschland haben Mieter jedoch ein Vorschlagsrecht für einen Nachmieter. Dieser muss zahlungsfähig sein und den ursprünglichen Mietvertrag unverändert übernehmen. Der Vermieter hat nach erfolgtem Vorschlag 30 Tage Zeit, um die Solvenz des Nachmieters zu überprüfen. Quelle: ImmoWelt

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