Finanzierung durch Vorbezug von Altersgeld
Beim Vorbezug von Altersvorsorgegeldern gelten
gewisse Einschränkungen. So dürfen die Freizügigkeitsgelder nur alle
fünf Jahre für selbstbewohntes Wohneigentum bezogen werden. Zudem müssen
die Tranchen mindestens 20'000 Franken betragen.Auch sind Rückzüge ab dem 50. Lebensjahr nur noch
bis zur Hälfte des angesparten Kapitals möglich. Ab dem 60. Lebensjahr
sind Vorbezüge aus der 2. Säule gar nicht mehr zulässig.
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