Gemäss der SVIT-Meldung handelt es sich beim beklagten Mieter um ein Modegeschäft an sehr guter Lage in Zürich. Obwohl einige Juristen die gegenteilige Meinung vertreten würden, komme das Gericht zum Schluss, dass in aller Regel die vereinbarte Beschaffenheit des Mietobjekts nur objektbezogene und nicht auch betriebsbezogene Eigenschaften betrifft, berichtet der SVIT. Damit stellten behördliche Vorgaben allein, wie sie während der Pandiemiezeit vorgegeben wurden, keinen Mangel an der Mietsache dar.
Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass sich der Übergang zwischen einer «noch im Rahmen liegenden» und einer «gravierenden» Äquivalenzstörung, die einen allfälligen Anspruch auf eine Mietzinsreduktion begründen würde, ausschliesslich aufgrund der Beurteilung aller Umstände des konkreten Einzelfalls bestimmen lässt. Dies bedeute unter anderem, dass der Vermieter vom Mieter Einblick in die Geschäftszahlen verlangen könne, um einen allfälligen Anspruch zu beurteilen. Quelle: ImmobilienbusinessDienstag, 24. August 2021
Corona-Pandemie: Keinen Anspruch auf Mietzinsreduktion
In Sachen Mietzinsnachlass während der pandemiebedingten Lockdowns
erging ein erstes Urteil: Das Mietgericht Zürich hat entschieden, dass
für den Mieter kein rechtlicher Anspruch auf eine Reduktion besteht.Vermieter und Geschäftsmieter haben gespannt auf das erste Urteil zur
Frage der Mietzinsreduktion für Geschäftsflächen während den behördlich
verordneten Schliessungsperioden gewartet. Nun liegt es vor. Das
Mietgericht Zürich hat in einem erstinstanzlichen Urteil vom 2. August
2021 dem Vermieter recht gegeben, der die Bezahlung des vollen
Mietzinses für eine Geschäftsfläche für die Dauer der behördlich
verordneten Schliessungsperioden eingeklagt hatte. Dem Urteil sei zu
entnehmen, dass die behördlichen Zwangsschliessungen keinen Mangel im
mietrechtlichen Sinn darstellen, berichtet der SVIT, dem das Urteil
vorliegt.
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