Die
Steuerbelastung kann bei einem Hausverkauf weder vermieden noch mit einem Trick
tief gehalten werden. Es kann lediglich eine aufschiebende Wirkung der Grundstückgewinnsteuer
erzielt werden, sofern eine Ersatzbeschaffung getätigt wird. Wenn der Kauf –
sprich die Ersatzbeschaffung – innerhalb der geltenden Frist erfolgt, bleibt
die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben, und zwar in der Höhe des investierten Grundstückgewinns. Fällig
wird die Steuer also erst, wenn man auch das «zweite» Haus veräußert. Fazit:
Grundsätzlich empfiehlt Martin Waeber, für den Verkauf des Eigenheims
fachmännischen Rat beizuziehen: „Es lohnt sich auf jeden Fall!“ Quelle www.immoscout24.ch
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