Die
Kreditgeber unterscheiden grundsätzlich zwischen der freiwilligen
Rückzahlung einer ersten Hypothek und der
Amortisationspflicht bei einer zweiten Hypothek. Eine mit 80% belehnte
Immobilie bzw. eine zweite Hypothek muss innert 15 Jahren
beziehungsweise bis zum Erreichen des 65. Lebensjahrs getilgt werden.
Auch nach der Pensionierung dürfen die kalkulatorisch berechneten
Wohnkosten maximal einen Drittel des (Renten-)Einkommens ausmachen.
Stellt eine Bank zum Beispiel fest, dass die kalkulierte
Kredit-Tragbarkeit bei Pensionären wegen gesunkenen Einkommens nicht
mehr gegeben ist, kann sie Kreditrückzahlungen verlangen. Quelle: www.nzz.ch
Donnerstag, 21. Januar 2021
Hypothek zurückzahlen
Wichtig
zu wissen: Nicht alle Hypothekarnehmer können ihre Hypothek freiwillig
zurückzahlen. Die Rückzahlung der ersten Hypothek kann bei einer
Festhypothek nur nach Laufzeitende ohne Vorfälligkeitsgebühr vorgenommen
werden oder wenn beim Abschluss eine jährliche Amortisation vereinbart
wurde. Bei einer variablen Hypothek ist eine Rückzahlung jederzeit
möglich. Auch Libor- bzw. Saron-Hypotheken sind in Bezug auf die
Rückzahlung relativ flexibel.
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