Der Verkaufserlös ist rasch ermittelt. Schwieriger wird es mit den Anlagekosten: Darunter fallen der ursprüngliche Kaufpreis sowie wertvermehrende Investitionen. Wenn also der Eigentümer im Lauf der Jahre einen Wintergarten, eine Sauna und einen Anbau realisiert hat, kann er diese Investitionen bei der Berechnung des Grundstückgewinns wieder abziehen. Wichtig: Sie müssen als Eigentümer Originalbelege haben, selbst wenn diese Auslagen 10 oder 20 Jahre zurückliegen. Abziehbar sind generell wertvermehrende Investitionen; auch Auslagen im Zusammenhang mit dem Verkauf können Sie abziehen – zum Beispiel Maklergebühren, Vermarktungskosten etc. Manche Kantone lassen diverse Abzüge zu, etwa auch Grundeigentümerbeiträge an Erschliessungen, Eigenleistungen am Objekt etc. Am besten erkundigen Sie sich beim zuständigen Steueramt.
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